Jugendkriminalität
Justizministerium Baden-Württemberg
Eindämmung der Jugendkriminalität
Für eine effektive Bekämpfung der Jugendkriminalität ist die schnelle und konsequente staatliche Reaktion auf das kriminelle Verhalten junger Menschen: „Die Strafe folgt auf dem Fuß“ ebenso ausschlaggebend wie das Bemühen, den jungen Straftätern rechtzeitig und zielgerichtet Chancen und Hilfsangebote für ein weiteres straffreies Leben zu eröffnen. Das Justizministerium Baden-Württemberg setzt deshalb auf eine Strategie nach der einfachen Formel „Grenzen setzen und Chancen bieten“.
I. Aktuelle Entwicklung
1. Zahl der Tatverdächtigen
Seit Anfang der 1990er Jahre ist die registrierte Kriminalität von Kindern und Jugendlichen in Baden-Württemberg ebenso wie bundesweit und in vielen anderen europäischen Staaten kontinuierlich angestiegen. Seit 2002 stagniert die Entwicklung, teilweise gehen die Zahlen auch zurück. Nach einem Anstieg im Vorjahr ist die Anzahl der Tatverdächtigen unter 21 Jahren in Baden-Württemberg im Jahr 2008 um 5,7 % (4.108) gesunken. Im Zehnjahresvergleich 1999 bis 2008 ist ein Rückgang von 1,6 % (1.070) zu verzeichnen. Zum Vergleich: Die Zahl der erwachsenen Tatverdächtigen hat im selben Zeitraum um 7,6 % zugenommen. Die Entwicklung seit 1997 verdeutlicht die nachstehende Grafik der Tatverdächtigen auf der Basis der polizeilichen Kriminalstatistik:

Überproportional ist weiterhin die Kriminalitätsbelastung junger Menschen mit Migrationshintergrund: Auf 100.000 Einwohner werden mehr als doppelt so viele nichtdeutsche Jungtäter (6.887) straffällig wie deutsche (3.674).
2. Gewaltkriminalität
Die Entwicklung der Gewaltkriminalität junger Menschen gibt uns seit längerem Anlass zur Sorge. Unter dem Begriff Gewaltkriminalität werden Tötungsdelikte, qualifizierte Körperverletzungen, Raubdelikte und Vergewaltigung zusammengefasst. Im Jahr 2008 lag hier der Anteil der Jungtäter an der Gesamtzahl der Tatverdächtigen bei 44,5 %. Im Jahr 1999 waren es dagegen nur 42,1 %. Im Zehnjahresvergleich ist bei der Gewaltkriminalität ein Anstieg bei den Jugendlichen und Heranwachsenden festzustellen, bei den Kindern hingegen ein leichter Rückgang. Zum Vergleich: Bezogen auf alle Straftaten lag der Jungtäteranteil im Jahr 2008 nur bei 28,4 % (1999: 30,2 %).
Die Gesamtzahl der Unter-21-Jährigen, die eines Gewaltdelikts verdächtigt werden, ist im Jahr 2008 gegenüber dem Vorjahr wieder um 8,7 % gesunken (9.202 gegenüber 10.076 Tatverdächtigen im Vorjahr). Dabei spielt bei Delikten der Gewaltkriminalität weiterhin häufig der Alkohol eine zentrale Rolle: Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik standen 2008 bei den Gewaltdelikten wie im Vorjahr rund 30 % der Tatverdächtigen unter 21 Jahren unter Alkoholeinfluss. Der Kampf gegen den Alkoholkonsum bzw. Alkoholmissbrauch von Kindern und Jugendlichen ist daher weiterhin ein Schwerpunkt der polizeilichen Kriminalprävention in Baden-Württemberg.
3. Intensivtäter
Jugenddelinquenz ist bei der überwiegenden Mehrzahl aller jungen Täter eine vorübergehende Erscheinung. Bei etwa 10 % der durch Straftaten auffälligen Jungtäter ist aber eine Verfestigung hin zu einer kriminellen Entwicklung zu befürchten oder sogar schon eingetreten. Die Hälfte dieser Gruppe, also 5 % der bekannten jungen Täter, haben 40 % der registrierten Straftaten verübt.
Wenn es um die Bekämpfung der Jugendkriminalität geht, verdient daher diese Gruppe der sogenannten Mehrfach- und Intensivtäter besondere Aufmerksamkeit. Hierzu wurde in Baden-Württemberg schon im Jahr 1999 im Rahmen einer Präventionsinitiative gegen die steigende Jugendkriminalität das Initiativprogramm „Jugendliche Intensivtäter“ ins Leben gerufen, das sich nach einhelliger Auffassung der Praxis bewährt hat. Ziel des Projekts ist es, durch eine enge und institutionalisierte Zusammenarbeit der mit der Jugendkriminalität befassten Stellen, also Staatsanwaltschaften, Polizei, Jugendämter, Schulen und Ausländerbehörden, in einem frühen Stadium schnell und koordiniert auf intensive Delinquenz Jugendlicher zu reagieren.
In das Intensivtäterprogramm werden bis zu 14-jährige Kinder aufgenommen, wenn sie durch mehr als zehn Delikte oder drei Gewalttaten aufgefallen sind. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren werden bei mehr als 20 Delikten oder fünf Gewalttaten einbezogen. Bei Aufnahme in das Programm werden die jungen Intensivtäter im polizeilichen Informationssystem gesondert erfasst, sodass sie landesweit jederzeit im Focus der Sicherheitsbehörden sind. Zum 31. Dezember 2008 waren im Land 464 Kinder und Jugendliche in das Programm aufgenommen, wobei die Zahl in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken ist (2007: 518; 2006: 532). Seit 2007 wird das Programm auch auf sogenannte Schwellentäter, also junge Delinquenten, die in die Kriminalität abzugleiten drohen, angewandt. Zum 31. Dezember 2008 waren 424 Personen als Schwellentäter registriert.
II. Reaktion durch die Justiz
1. Sanktionspraxis
Im Jahr 2008 wurden von den baden-württembergischen Gerichten insgesamt 21.750 Jugendliche und Heranwachsende verurteilt. In 14 % der Fälle wurden Haftstrafen ausgesprochen und in 6,9 % der Fälle Arreste verhängt. Rund 60 % der verhängten Haftstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.
Bei den über 18-jährigen Heranwachsenden wurde von den Gerichten weiterhin in rund 53 % der Fälle das Jugendstrafrecht angewendet. Die Anwendung von Jugendstrafrecht erfolgt also nach wie vor in der Mehrzahl aller Fälle. Dabei fällt auf, dass die Jugendgerichte gerade dort, wo es um Gewalttätigkeiten von Heranwachsenden geht, besondere Zurückhaltung bei der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts üben, denn in 88 % aller Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung wurden die heranwachsenden Straftäter im Jahr 2008 nach Jugendstrafrecht verurteilt. Die Statistik spricht hier also für einen gewissen Automatismus der Anwendung des Jugendstrafrechts trotz Volljährigkeit des Verurteilten.
2. Dauer der Verfahren
Jungen Menschen kann man vor allem dann wirksam Grenzen setzen, wenn Sanktionen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelverstoß ergriffen werden. Deshalb muss die staatliche Reaktion möglichst der Tat auf dem Fuß folgen. Die baden-württembergischen Staatsanwaltschaften und Gerichte nehmen dies ernst und achten in Jugendstrafsachen besonders darauf, die Verfahren kurz zu halten. Die Behauptung, es bestehe ein justizielles Vollzugsdefizit, ist deshalb unzutreffend. In allen Bereichen bewegt sich die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den baden-württembergischen Jugendgerichten im Ländervergleich in der absoluten Spitzengruppe. So sind die Verfahren beim Jugendrichter regelmäßig nach 2,4 Monaten (2008) abgeschlossen, der Bundesdurchschnitt lag 2007 bei 3,1 Monaten. Ein ähnliches Bild ergibt sich beim Jugendschöffengericht, wo Baden-Württemberg mit einer Verfahrensdauer von 3,1 Monaten (2008) bei einem Bundesdurchschnitt von 3,6 Monaten (2007) ebenfalls erfreulich abschneidet. Besonders große Unterschiede sind bei der Großen Jugendkammer festzustellen: Während ein Jugendstrafverfahren dort in Baden-Württemberg nach 4,0 Monaten abgeschlossen ist, gibt es bei Jugendstrafkammern andernorts Verfahrenslaufzeiten von bis zu 9,0 Monaten (Bundesdurchschnitt 2007: 5,5 Monate).
III. Reform des Jugendstrafrechts
Einführung des Warnschussarrestes neben der Verhängung einer Jugendstrafe auf Bewährung
Nach geltendem Recht ist die Anordnung eines Arrestes neben einer Jugendstrafe wegen der Regelung des § 8 Abs. 2 JGG (Jugendgerichtsgesetz) nicht möglich. Die Norm soll geändert werden, um zu verhindern, dass junge Täter, die zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden, den Gerichtssaal mit dem Gefühl verlassen, es sei gar nichts passiert. Außerdem dient die Änderung dazu, Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Für alle Beteiligten ist es nämlich regelmäßig nicht nachvollziehbar, wenn beispielsweise in ein und derselben Hauptverhandlung der Jugendliche, der weniger „auf dem Kerbholz“ hat, zu einem Jugendarrest verurteilt wird, während derjenige, der mehr zu verantworten hat, „lediglich“ eine Jugendstrafe auf Bewährung ohne unmittelbar spürbare Folgen erhält. Dabei soll dem Jugendrichter mit dem Warnschussarrest nur eine weitere Sanktionsmöglichkeit neben der bereits breiten Palette der Reaktionsmöglichkeiten des Jugendgerichtsgesetzes zur Verfügung gestellt werden. Ein Automatismus in dem Sinn, dass der Warnschuss neben einer Bewährungsstrafe zwingend angeordnet werden müsste, ist nicht vorgesehen.
Regelanwendung des allgemeinen Strafrechts auf Heranwachsende
Mit einer Änderung der Vorschrift des § 105 JGG soll deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass der Jugendrichter bei Verfahren gegen Heranwachsende im Regelfall das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden hat. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb junge Menschen über 18 Jahren nicht auch strafrechtlich regelmäßig wie Erwachsene behandelt werden sollen, wenn sie nach unserer Rechtsordnung und von unserer Gesellschaft in sämtlichen übrigen Lebensbereichen als für ihr Tun und Handeln voll verantwortlich eingestuft werden.
Erhöhung des Höchstmaßes der Jugendstrafe von 10 auf 15 Jahre
Durch eine Änderung von § 105 Abs. 3 JGG soll das Höchstmaß von Jugendstrafe bei Heranwachsenden, die ausnahmsweise nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, von 10 auf 15 Jahre angehoben werden. Damit kann verhindert werden, dass es in Extremfällen zu kaum erträglichen Ungerechtigkeiten kommt, wenn beispielsweise einer von mehreren Tatbeteiligten eines Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt wird und der andere, obwohl er die treibende Kraft war, lediglich 10 Jahre Jugendstrafe bekommt und zwar nur deshalb, weil er bei der Tat noch nicht 21 Jahre alt war.
Einführung der Verhängung eines Fahrverbots als selbständige Sanktion
In das Jugendgerichtsgesetz soll ein neuer § 15 a eingefügt werden, mit dem die Verhängung eines Fahrverbots als eigenständige Sanktion im Jugendstrafrecht eingeführt wird. Mit der neuen Sanktion sollen die Möglichkeiten des Jugendrichters, gezielt erzieherisch auf jugendliche Straftäter einwirken zu können, weiter verbessert werden, zumal davon auszugehen ist, dass mit der Maßnahme bei vielen Jugendlichen Wirkung erzielt werden kann. Für die Verhängung des Fahrverbots soll es nicht darauf ankommen, ob der Verurteilte seine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs begangen hat.
Mit Blick auf den Schutz der Bevölkerung vor schweren Gewalttaten insbesondere von Wiederholungstätern treten wir weiter dafür ein, den Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung auszudehnen:
Auf heranwachsende Straftäter, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, sollen die allgemeinen Regelungen der Sicherungsverwahrung zur Anwendung gelangen. Auf Initiative des Landes konnte eine entsprechende Änderung des Jugendgerichtsgesetzes in den „Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes - Stärkung der Sicherungsverwahrung“ aufgenommen werden. Der Bundesrat hat am 19. Mai 2006 beschlossen, den Gesetzentwurf mit dieser Änderung in den Bundestag einzubringen. Die Beschlussfassung durch den Bundestag steht noch aus.
Das weitere Anliegen der Landesregierung, für nach Jugendstrafrecht Verurteilte bei besonders schweren Straftaten die Möglichkeit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zu schaffen, ist vom Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich aufgegriffen und umgesetzt worden: Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (BGBl. Teil I, S. 1212 f.) ist mittlerweile in Kraft getreten. Nunmehr kann eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie bei bestimmten Raub- und Erpressungsdelikten.
IV. Projekte, die Chancen eröffnen
In Baden-Württemberg werden bereits seit längerer Zeit Programme in allen Justizbereichen, also im Ermittlungs- und Strafverfahren sowie im Strafvollzug, betrieben und fortentwickelt. Deren Ziel ist es, einerseits weitere Straftaten zu verhindern und andererseits die Wiedereingliederung der straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden durch gezielte Hilfestellungen sämtlicher in einem Jugendstrafverfahren beteiligter Institutionen zu erleichtern.
1. Haus des Jugendrechts
Einen vernetzten Ansatz verfolgt das Haus des Jugendrechts in Stuttgart-Bad Cannstatt, das im Juni 1999 seine Arbeit aufgenommen hat. In dieser Einrichtung arbeiten Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe, Jugendsachbearbeiter der Polizei und der Staatsanwaltschaft unter einem Dach zusammen. Eingehende Fälle werden in Fallkonferenzen besprochen, die generelle Zusammenarbeit in Hauskonferenzen organisiert. Das positive Ergebnis dieser Zusammenarbeit ist neben der messbaren Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit, durch eine intensive Analyse der Situation des Jugendlichen individuell auf sein delinquentes Verhalten reagieren zu können.
Die Erfahrungen über die behördenübergreifende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität aus der Tätigkeit im Haus des Jugendrechts waren auch Modell für die neuen Diversions- und Zusammenarbeitsrichtlinien (Die Justiz 2005, 72), die zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind. Dabei wurden bewusst Elemente, die das Haus des Jugendrechts kennzeichnen, aufgegriffen und als Maßstab bei der Bearbeitung von Verfahren gegen Jugendliche in Baden-Württemberg landesweit umgesetzt. Eine wichtige Rolle spielen hier das Wohnortprinzip bei der polizeilichen Sachbearbeitung, die Regionalisierung der Jugenddezernate der Staatsanwaltschaften und die Parallelbefassung der Jugendgerichtshilfe mit dem Ziel, erzieherisch gebotene Maßnahmen rechtzeitig in die Wege leiten zu können.
2. Geschlossene Einrichtung zur U-Haft-Vermeidung: Heinrich-Wetzlar-Haus
Das Heinrich-Wetzlar-Haus in Stutensee bei Karlsruhe ist eine Einrichtung zur einstweiligen geschlossenen Unterbringung von Jugendlichen zur Vermeidung der Untersuchungshaft. Träger des Heinrich-Wetzlar-Hauses ist eine gemeinnützige GmbH, deren Gesellschafter der Landkreis Karlsruhe ist. Derzeit stehen 12 Unterbringungsplätze zur Verfügung, hinzu kommen drei Plätze, die seit 2005 ständig für das Land Rheinland-Pfalz vorgehalten werden. Die Justiz beteiligt sich an den Kosten der Einrichtung über einen Tagespflegesatz von derzeit 220 €.
Zielgruppe sind männliche Jugendliche, gegen die ein Haftbefehl erlassen wird und gegen die deshalb Untersuchungshaft zu vollziehen wäre. Die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen Gefahren durch subkulturelle Einflüsse in den Jugendhaftanstalten sollen durch die Unterbringung im Heinrich-Wetzlar-Haus vermieden werden.
3. Jugendstrafvollzug in freien Formen (Projekt Chance)
Nach § 27 Abs. 1 des baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuchs IV können junge Gefangene bei Eignung in einer Einrichtung des Jugendstrafvollzuges in freien Formen untergebracht werden. Hierzu gestattet der Anstaltsleiter dem jungen Gefangenen, die Jugendstrafe in einer dazu zugelassenen Einrichtung der Jugendhilfe zu verbüßen. Folgende Einrichtungen sind zugelassen:
„Projekt Chance“ in Creglingen-Frauental
Träger: Projekt Chance e. V.;
Betreiber: Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands e. V.
Bis zu 15 Plätze für junge Gefangene und 7 Probanden in der Bewährungshilfe.
„Seehaus Leonberg“
Träger: Prisma e. V.
Bis zu 15 Plätze für junge Gefangene
Jugendstrafvollzug in freien Formen dient dem Schutz junger Gefangener vor subkulturellen Einflüssen, der Aufarbeitung von Entwicklungsstörungen, dem Training sozialer Kompetenzen, der Übernahme von Verantwortung, der Berufsorientierung und der Integration in die Gesellschaft. Bei der Konzeption ist man davon ausgegangen, dass die Zielgruppe Mehrfach- und Intensivtäter sind, die erhebliche Entwicklungs-, Verhaltens- und Persönlichkeitsstörungen aufweisen. Bei ihnen muss frühzeitig und intensiv kriminalpräventiv interveniert werden.
Der Jugendstrafvollzug in freien Formen nach baden-württembergischer Ausrichtung unterscheidet sich deutlich von „Boot-Camps“ oder „Erziehungslagern“, weil die Menschenwürde und die Grund- und Menschenrechte der jungen Gefangenen Grundlage der Erziehung sind. Gleichwohl ist die pädagogische Ausrichtung persönlichkeitsfordernd und keine „Kuschelpädagogik“. Ein strukturierter Tagesablauf mit sozialem Training, Arbeit, Sport, Auseinandersetzung mit der Tat, nach Möglichkeit Täter-Opfer-Ausgleich, eine Konfrontation mit Fehlverhalten durch die Gruppe und andere verhaltensändernde Erziehungsmaßnahmen machen den Aufenthalt für die jungen Gefangenen anstrengend. Wer das Jahr durchhält, bekommt eine „zweite Chance“, z.B. in Form eines Arbeitsplatzes. Wer aufgibt, muss zurück in den Strafvollzug.
Der Tagessatz liegt bei 203 € und wird seit 2008 aus dem Staatshaushalt finanziert. Damit liegt er in Höhe der durchschnittlichen Kosten stationärer Einrichtungen für verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche.
4. Nachsorgeprojekt „Chance“
Im „Nachsorgeprojekt Chance“ wird Strafgefangenen bis 40 Jahren eine besonders intensive Betreuung im Übergang vom Strafvollzug in die Freiheit angeboten. Das Modellprojekt wurde im Juli 2005 gestartet. Angesprochen sind Gefangene, die ohne Bewährungshelfer entlassen werden sollen. Mit dem Projekt soll vermieden werden, dass sie in das so genannte Entlassungsloch fallen. Der Rückfallgefahr soll durch eine Stabilisierung der Lebensumstände in dieser Situation vorgebeugt werden.
Das Projekt wird von der Landesstiftung Baden-Württemberg mit 1,2 Mio. € gefördert. Die Durchführung obliegt dem Netzwerk Straffälligenhilfe in Baden-Württemberg, einem Zusammenschluss mehrerer Verbände der freien Straffälligenhilfe. Mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern ihrer Mitgliedsvereine stellen sie die Nachsorgekräfte. Für Herbst 2009 wird der Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitung erwartet.
5. Kommunales Integrationsprojekt
Über das Innenministerium ist das Land aktiv im Bereich der kommunalen Kriminalprävention. Im Juli 2007 wurden 1 Mio. € an Mitteln der Landesstiftung Baden-Württemberg für Präventionsprojekte vergeben. Das Justizministerium, Stabsstelle des Integrationsbeauftragten, war im Vergabeausschuss des Landeskriminalamts vertreten. 550.000 € entfallen auf das Modul 2, mit dem Projekte der Gewaltprävention bei jungen Menschen mit Migrationshintergrund unterstützt werden.
Mit weiteren 450.000 € werden 36 Projekte gefördert, deren Zielsetzung es ist, das Abgleiten von Kindern und Jugendlichen in die Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit zu verhindern und die Zahl der unter Alkoholeinfluss verursachten Verkehrsunfälle und Gewalttaten zu verringern.
