Zum Justizportal Baden-Württemberg  Zum Landesportal


Sie sind hier: Startseite / JUSTIZPRÜFUNGSAMT / Ausländische Abschlüsse

Ausländische juristische Abschlüsse

A. Anerkennung von nicht im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgelegten juristischen Prüfungen

Gemäß § 5 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) wird die Befähigung zum Richteramt durch das Bestehen der ersten Prüfung und zweiten Staatsprüfung erworben. Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Ihr muss ein rechtswissenschaftliches Studium vorausgehen. Die Regelstudienzeit beträgt 4 Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfallen. Dieser Prüfung schließt sich ein Vorbereitungsdienst über zwei Jahre an, an dessen Ende die Zweite juristische Staatsprüfung steht. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt erworben, die auch Voraussetzung für die Aufnahme anderer reglementierter juristischer Berufe (Rechtsanwalt, Staatsanwalt, höherer Verwaltungsdienst) ist.

Durch eine nicht in Deutschland abgelegte Prüfung wird die Befähigung zum Richteramt nicht erworben. Das Deutsche Richtergesetz schließt eine Anerkennung juristischer Prüfungen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt worden sind, grundsätzlich aus (§§ 5, 112 DRiG). Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich - in engen Grenzen - in § 112a DRiG oder im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) für Vertriebene oder Spätaussiedler im Sinne dieses Gesetzes sowie im Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet. Kriterium für die Anerkennungsfähigkeit ist dabei die Gleichwertigkeit der Abschlüsse mit einer entsprechenden Prüfung im Inland. Wegen der fehlenden unmittelbaren Berufsbefähigung kommt eine Anerkennung über das BVFG als der Zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig aber in jedem Fall nicht in Betracht (s. dazu BVerwG NJW 1986, 1511 ff.).

B. Eignungsprüfung für ausländische Rechtsanwälte

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) regelt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbstständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), die Berufsausübung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland. Während für die  Zulassung zur Rechtsanwaltschaft  die Rechtsanwaltskammern zuständig sind, wird die in Teil 4 des Gesetzes vorgesehene Eignungsprüfung vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt.

Das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg nimmt seit dem 1. Januar 2006 die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als "Gemeinsames Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern und Sachsen" ab (§ 18 Abs. 2 Satz 1 EuRAG, Staatsvertrag über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 28. Juli 2005, GBl. 585).

Beachten Sie zur näheren Information die folgenden Links:

C. Sonstige berufliche Möglichkeiten

1. In bestimmten Fällen besteht nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Möglichkeit der Niederlassung zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Rechtsanwaltskammer.

2. Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG), das zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, kann natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), gestattet werden, aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

  • Inkassodienstleistungen,
  • Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung und
  • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.

Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird, § 11 Abs. 3 RDG.

Registrierungsvoraussetzung nach § 12 RDG ist daher u.a. das Vorhandensein theoretischer und praktischer Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen. Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der zuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen. Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist, um in dessen Gebiet einen in § 10 Abs. 1 RDG genannten oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat sie einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitlich zwei Jahre in einem Mitgliedstaat ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen.

Die zuständige Behörde kann von den Ländern bestimmt werden. In Baden-Württemberg sind die der Landesjustizverwaltung zustehenden Aufgaben und Befugnisse auf die Präsidenten der Landgerichte je für ihren Geschäftsbezirk übertragen; steht einem Amtsgericht ein Präsident vor, ist der Präsident des Amtsgerichts für seinen Geschäftsbezirk zuständig (GBl. 2008, S. 162).

3. Schließlich besteht die Möglichkeit juristischer Tätigkeit in nicht reglementierten Berufen (etwa bei Banken, Versicherungen oder anderen Wirtschaftsunternehmen).

4. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes kann „Rechtskundigen in einem ausländischen Recht“ für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, erteilt werden. Das Rechtsberatungsgesetz ist durch das RDG mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben.

D. Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen Studiums in Baden-Württemberg

Über die Immatrikulation und die Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester entscheiden die Universitäten in eigener Zuständigkeit. Dasselbe gilt für die Anerkennung von Leistungsnachweisen als Zwischenprüfungsleistung.

Die Teilnahme an einer Übung, einem Seminar oder einer Grundlagenveranstaltung sowie an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen nach JAPrO 2002 (§ 9 Abs. 5 JAPrO 2002) können durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Kandidaten als gleichwertig anerkannt worden ist. Für die Anerkennung ist die Juristische Fakultät der Universität des Ortes zuständig, an welcher der Kandidat zur Zeit der Antragstellung eingeschrieben war (§ 9 Abs. 5 Satz 2 JAPrO 2002).

E. Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg

Bewerber, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz sowie ein rechtswissenschaftliches Universitäts-Diplom besitzen, das im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz erworben wurde und im Herkunftsstaat den unmittelbaren Zugang zur postuniversitären weiteren Rechtsanwaltsausbildung eröffnet, ohne dort bereits den unmittelbaren Zugang zum Anwaltsberuf zu ermöglichen, können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn sie über die für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen. Die entsprechende Feststellung erfolgt durch eine einzelfallbezogene Prüfung. Auskünfte hierzu erteilen die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg zuständigen Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart.