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Informationen des Landesjustizprüfungsamtes zur        E-Prüfung in der Zweiten juristischen Staatsprüfung

Das Landesjustizprüfungsamt wird die E-Prüfung in der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Dezember 2024 einführen. Zur weiteren Information werden nachfolgend Fragen beantwortet, die sich rund um die E-Prüfung stellen, insbesondere zur Prüfungssoftware und zum Prüfungsablauf. Die Informationen werden bei Änderungen oder Neuerungen fortlaufend aktualisiert.

Im Rahmen des Testlaufes am 26. März 2024 wurden Filmaufnahmen angefertigt. Das Video können Sie sich hier ansehen:


Allgemeines zur E-Prüfung
Wann wird die E-Prüfung eingeführt?
Wer kann das elektronische Prüfungsformat wählen?
Warum wird die E-Prüfung eingeführt?
Ist es weiterhin möglich, die Prüfung handschriftlich anzufertigen?
Wann ist das Wahlrecht auszuüben?
Wie können sich die Referendarinnen und Referendare vor der Examensprüfung
mit der Prüfungssoftware vertraut machen?
Wo kann die E-Prüfung abgelegt werden?
Erhalten die Referendarinnen und Referendare Reise- und Übernachtungskosten ersetzt?
Wie gestaltet sich der Prüfungszeitraum?



Prüfungstechnik
Mit welchen Unternehmen arbeitet das Landesjustizprüfungsamt
bei der E-Prüfung zusammen?
Auf welchen Geräten wird die E-Prüfung angefertigt?
Welches Zubehör steht zur Verfügung?
Dürfen eigene Geräte für die E-Prüfung verwendet werden?
Wie sieht die Benutzeroberfläche der Prüfungssoftware aus?
Welche Funktionen stellt das Textverarbeitungsprogramm zur Verfügung?
Wie sind die erstellten Prüfungsdokumente bei etwaigen technischen Störungen
vor Datenverlust geschützt?
Können auch Probe- und Übungsklausuren elektronisch angefertigt werden?
Wer erhält Zugang zum Demoportal?
Erhalten auch Wiederholer, Notenverbesserer und Kandidatinnen und Kandidaten nach wirksamem Rücktritt Zugang zum Demoportal?
Wie erhalten die Referendarinnen und Referendare Zugang zum Demoportal?
Wie ist das Demoportal ausgestaltet?



Prüfungsablauf
Wie beginnt der Prüfungstag bei der E-Prüfung?
Wird der Aufgabentext auch digitalisiert?
Werden die zugelassenen Hilfsmittel digitalisiert angeboten?
Können weiterhin handschriftliche Konzepte angefertigt werden?
Wie startet die Bearbeitung in der E-Prüfung?
Ist wegen der Verwendung von Laptops mit einem erhöhten Geräuschpegel
zu rechnen?
Wie endet die E-Prüfung?
Was passiert nach Beendigung der Prüfung?

Ansprechpartner beim Landesjustizprüfungsamt



Allgemeines zur E-Prüfung
Wann wird die E-Prüfung eingeführt?
Erstmals im Dezember 2024 (Prüfungskampagne Frühjahr 2025) bieten wir den Referendarinnen und Referendaren an, den schriftlichen Teil der Zweiten juristischen Staatsprüfung elektronisch anzufertigen. Die E-Prüfung wird in Präsenz abgelegt.

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Wer kann das elektronische Prüfungsformat wählen?
Das elektronische Prüfungsformat können zunächst alle Referendarinnen und Referendare wählen, die regulär an den Prüfungskampagnen ab Frühjahr 2025 teilnehmen. 

Ebenso können diejenigen Referendarinnen und Referendare, die vor April 2023 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden und zur Wiederholungsprüfung oder zur Notenverbesserung an den Prüfungskampagnen ab Frühjahr 2025 teilnehmen wollen, das elektronische Prüfungsformat wählen. Das gleiche gilt für Kandidatinnen und Kandidaten nach wirksamem Rücktritt von den Prüfungskampagnen ab Herbst 2024. 

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Warum wird die E-Prüfung eingeführt?
Mit der Einführung eines zukunftsfähigen elektronischen Prüfungsformates soll der juristische Abschluss an die digitale Lebens- und Berufswirklichkeit der angehenden Volljuristinnen und Volljuristen angepasst werden.

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Ist es weiterhin möglich, die Prüfung handschriftlich anzufertigen?
Die Aufsichtsarbeiten in der Zweiten juristischen Staatsprüfung können weiterhin handschriftlich angefertigt werden. Nach § 5d Abs. 6 Satz 2 DRiG i. V. m. § 55 Abs. 1 S. 2 JAPrO besteht für alle Referendarinnen und Referendare ein Wahlrecht, wonach sie sich frei zwischen der handschriftlichen und der elektronischen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten entscheiden können. Dies gilt auch für die Teilnahme zur Wiederholungsprüfung, zur Notenverbesserung oder nach erfolgtem Rücktritt.

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Wann wird das Wahlrecht ausgeübt?
Das Wahlrecht ist mit dem Zulassungsantrag zur Prüfung unwiderruflich auszuüben. Im Anschluss hieran ist ein Wechsel zwischen handschriftlicher Prüfung und E-Prüfung grundsätzlich nicht mehr möglich, insbesondere nicht während der laufenden Prüfungskampagne. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Krankheit) kann bei entsprechendem Nachweis die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines Nachteilsausgleichs noch geändert werden.

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Wie können sich die Referendarinnen und Referendare vor der Examensprüfung mit der Prüfungssoftware vertraut machen?
Den Referendarinnen und Referendaren wird ein Demoportal zur Verfügung gestellt. Mit diesem können sie die Prüfungssoftware am heimischen Arbeitsplatz kennenlernen und das elektronische Anfertigen von Aufsichtsarbeiten üben. Benutzeroberfläche und Funktionen des Demoportals entsprechen der Prüfungssoftware, damit sich die Referendarinnen und Referendare umfassend mit den Funktionen des Textverarbeitungsprogramms vertraut machen können.

Am Dienstag, den 26. März 2024 wurde den regulär zur Prüfung im Dezember 2024 anstehenden Referendarinnen und Referendaren ein Testlauf an den Standorten Hockenheim und Filderstadt angeboten, um das elektronische Prüfungsformat unter Echtbedingungen erproben zu können.

Darüber hinaus können die Referendarinnen und Referendare alle Informationen zur Prüfungssoftware der Bedienungsanleitung für das Demoportal entnehmen. Zu gegebener Zeit wird das Landesjustizprüfungsamt zudem eine leicht verständliche Bedienungsanleitung für die Prüfungssoftware im Rahmen der Echtprüfung zur Verfügung stellen.

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Wo kann die E-Prüfung abgelegt werden?
Wir bieten die E-Prüfung an folgenden Standorten an: Freiburg, Hockenheim1, Filderstadt und Esslingen. Die angemieteten Räumlichkeiten verfügen insbesondere über eine leistungsfähige Klimaanlage, geeignete Lichtverhältnisse sowie die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer E-Prüfung. Die handschriftlichen Aufsichtsarbeiten werden weiterhin grundsätzlich an der jeweiligen Stammdienststelle geschrieben.

Welcher Prüfungsort welcher Stammdienststelle zuzuordnen ist, kann der auf unserer Homepage veröffentlichten Terminübersicht entnommen werden.

Sind einer Stammdienststelle zwei Prüfungsorte zugewiesen, bedeutet dies, dass Referendarinnen und Referendaren dieser Stammdienststellen ein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen den beiden zugewiesenen Prüfungsorten zusteht, wobei das Wahlrecht mit dem Zulassungsantrag zur Prüfung unwiderruflich auszuüben ist.

Darüber hinaus haben alle Referendarinnen und Referendare im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten generell die Möglichkeit, einen anderen als den zugewiesenen Prüfungsort im Rahmen des Zulassungsantrages zu wählen. 

Notenverbesserer werden je nach verfügbarer Kapazität zur E-Prüfung zugelassen. Im Rahmen des Zulassungsantrages kann eine Reihenfolge der gewünschten Prüfungsorte angegeben werden. 

Änderungen bei den Prüfungsorten bleiben vorbehalten. Eine verbindliche Zimmerbuchung wird erst nach Erhalt der Zulassung zur Zweiten juristischen Staatsprüfung empfohlen.

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1 In der Prüfungskampagne Frühjahr 2025 finden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten im Dezember 2024 aufgrund von Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe zum Prüfungsstandort in Hockenheim ausnahmsweise in Mannheim statt.

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Erhalten die Referendarinnen und Referendare Reise- und Übernachtungskosten ersetzt?
Für die Teilnahme an der Zweiten juristischen Staatsprüfung ab der Prüfungskampagne Frühjahr 2025 gelten neben den allgemeinen Regelungen zur Erstattung von Reisekosten für Referendarinnen und Referendare, insbesondere der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Durchführung des Landesreisekostengesetzes, der Landestrennungsgeldverordnung und des Landesumzugskostengesetzes vom 15. Dezember 2021 folgende Regelungen:

1. Bei Teilnahme an der schriftlichen Prüfung gilt Folgendes:

  1. Bei handschriftlicher Teilnahme an der schriftlichen Prüfung werden Reisekosten nicht erstattet, wenn die schriftliche Prüfung am Ort der Stammdienststelle angeboten wird. Bei der Wahl eines anderen Prüfungsorts als des für die Stammdienststelle vorgesehenen Prüfungsorts sind Reisekosten nur maximal bis zu dem Betrag erstattungsfähig, der bei Teilnahme an dem für die Stammdienststelle vorgesehenen Prüfungsort erstattungsfähig wäre.

  2. Bei elektronischer Teilnahme an der schriftlichen Prüfung werden Reisekosten nicht erstattet, wenn der zugewiesene E-Prüfungsort dem Ort der Stammdienststelle entspricht oder Referendarinnen und Referendare ihren Wohnort am zugewiesenen oder zugelassenen E-Prüfungsort haben. Der zugewiesene E-Prüfungsort ergibt sich aus der auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamts veröffentlichten Terminübersicht für die jeweilige Prüfungskampagne. Der zugelassene E-Prüfungsort ist derjenige Ort, der für die Ablegung der schriftlichen Prüfung im Zulassungsbescheid bestimmt wurde. Bei der Wahl eines anderen Prüfungsorts als des zugewiesenen E-Prüfungsorts sind Reisekosten nur maximal bis zu dem Betrag erstattungsfähig, der bei Teilnahme am zugewiesenen E-Prüfungsort erstattungsfähig wäre.

2. Übernachtungskosten sind bei Teilnahme an der mündlichen oder schriftlichen Prüfung bis zu einem Betrag von 95 Euro erstattungsfähig.

3. An Nebenkosten werden nur Parkgebühren erstattet, die bei einer täglichen Anreise vom Wohnort zum Prüfungsort anfallen.

Übernachtungskosten werden für ein Einzelzimmer mit Frühstück bis zu einem Betrag von 95 Euro pro Nacht übernommen. Rückfragen, ob Übernachtungskosten erstatten werden können oder ob eine tägliche An- und Abreise mit der Bahn oder dem eigenen Pkw zumutbar ist, werden von der Reisekostenstelle der jeweiligen Stammdienststelle beantwortet.

Kandidaten, die zur Notenverbesserung an der Zweiten juristischen Staatsprüfung teilnehmen, erhalten keine Reisekostenerstattung.

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Wie gestaltet sich der Prüfungszeitraum?
Mit Einführung der E-Prüfung wird es keine klausurfreien Werktage (sog. Pausentage) mehr geben. Ausgenommen hiervon sind die Samstage. Die Terminübersicht für die konkrete Prüfungskampagne wird zu gegebener Zeit auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamts veröffentlicht.

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Prüfungstechnik
Mit welchen Unternehmen arbeitet das Landesjustizprüfungsamt bei der E-Prüfung zusammen?
Für die Ein- und Durchführung der E-Prüfung arbeitet das Landesjustizprüfungsamt mit zwei externen IT-Dienstleistungsunternehmen zusammen. Im Zuge eines europaweiten Vergabeverfahrens erhielt das Unternehmen UNIwise den Zuschlag für die Prüfungssoftware und das Unternehmen Computermiete den Zuschlag für die Prüfungshardware.

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Auf welchen Geräten wird die E-Prüfung angefertigt?
Die Aufsichtsarbeiten werden auf einheitlichen Laptops angefertigt, die den Referendarinnen und Referendaren im Prüfungsraum zur Verfügung gestellt werden und die mit einer speziellen Prüfungssoftware ausgestattet sind. In der Prüfungskampagne Frühjahr 2025 werden voraussichtlich Geräte der Marke Lenovo ThinkPad L 580 eingesetzt, die über einen 15,6 Zoll Bildschirm sowie eine Tastatur mit separatem Ziffernblock verfügen und eine komfortable Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten gewährleisten.

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Welches Zubehör steht zur Verfügung?
Für die Laptops wird folgendes Zubehör bereitgestellt:
· externe kabelgebundene Maus (Logitech B100 mit Links- und Rechtsklicktaste und Scrollrad),
· Mauspad und
· externe kabelgebundene Tastatur (Cherry KC1000).

Die Benutzung des Zubehörs ist den Referendarinnen und Referendaren freigestellt.

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Dürfen eigene Geräte für die E-Prüfung verwendet werden?
Eigene Geräte dürfen für die Prüfung nicht verwendet werden. Das gilt auch für das Zubehör.

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Wie sieht die Benutzeroberfläche der Prüfungssoftware aus?
Die Referendarinnen und Referendare fertigen die Aufsichtsarbeiten mit einem Textverarbeitungsprogramm an, welches in der Benutzeroberfläche und den Grundfunktionen bekannten Programmen (z. B. Microsoft Word) entspricht.

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Welche Funktionen stellt das Textverarbeitungsprogramm zur Verfügung?
In dem Textverarbeitungsprogramm sind die Schriftart, die Schriftgröße und der Zeilenabstand einheitlich und nicht veränderbar voreingestellt. Weitere Funktionen des Textverarbeitungsprogramms können der Bedienungsanleitung für das Demoportal entnommen werden.

Eine Rechtschreibprüfung bzw. Autokorrektur wird durch das Textverarbeitungsprogramm nicht durchgeführt. Tippfehler im Text werden nicht angezeigt, sondern müssen eigenständig korrigiert werden. Eine automatische Silbentrennung ist ebenfalls nicht möglich.

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Wie sind die erstellten Prüfungsdokumente bei etwaigen technischen Störungen vor Datenverlust geschützt?
Umfangreiche technische Sicherheitsvorkehrungen dienen dem Schutz vor Manipulationen. Um die Ausfallsicherheit zu gewährleisten, wird der geschriebene Text während der gesamten Prüfung regelmäßig automatisch gespeichert. Darüber hinaus stehen an jedem Prüfungsort Mitarbeiter des beauftragten Hardwareunternehmens für technische Fragen zur Verfügung.

Für den Fall einer Hardware-Störung werden an jedem Prüfungsort ausreichend Ersatzgeräte bereitgehalten, um ein defektes Gerät unverzüglich gegen ein betriebsbereites Gerät auszutauschen. Der geschriebene Text wird kontinuierlich gespeichert. Dadurch steht der Text bei einem etwaigen Defekt der Hardware der Referendarin oder dem Referendar auf dem Ersatz-Laptop mit dem Bearbeitungsstand zur Verfügung, der vor dem Auftreten der Störung bestand.

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Können auch Probe- und Übungsklausuren elektronisch angefertigt werden?
Während des Vorbereitungsdienstes können die Referendarinnen und Referendare das elektronische Anfertigen von Aufsichtsarbeiten über das bereitgestellte Demoportal an eigenen Geräten mit eigenem Zubehör üben. Das Wahlrecht kann unabhängig davon später frei ausgeübt werden.

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Wer erhält Zugang zum Demoportal?
Seit April 2024 wird den Referendarinnen und Referendaren bereits zu Beginn ihres Vorbereitungsdienstes ein Zugang zum Demoportal eingerichtet.  

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Erhalten auch Wiederholer, Notenverbesserer und Kandidatinnen und Kandidaten nach wirksamem Rücktritt Zugang zum Demoportal?
Diejenigen Referendarinnen und Referendare, die vor April 2023 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden und zur Wiederholung, Notenverbesserung oder nach wirksamem Rücktritt an den Prüfungskampagnen ab Frühjahr 2025 (schriftliche Aufsichtsarbeiten im Dezember 2024) teilnehmen wollen, erhalten ebenfalls einen Zugang zum Demoportal.

Ihre Einwilligung zur Nutzung der privaten E-Mail-Adresse wird grundsätzlich im Rahmen des Zulassungsantrages eingeholt. Soweit Sie vor der Stellung des Zulassungsantrages einen Zugang zum Demoportal benötigen, können Sie sich an den unten genannten Ansprechpartner beim Landesjustizprüfungsamt wenden. 

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Wie erhalten die Referendarinnen und Referendare Zugang zum Demoportal?
Die Referendarinnen und Referendare, die dem Prüfungsamt ihre private E-Mail-Adresse mitgeteilt haben bzw. einer Weitergabe durch die Oberlandesgerichte zugestimmt haben, erhalten einen individuellen Zugangslink von dem Absender noreply@wiseflow.net an die mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die Referendarinnen und Referendare sollten sicherstellen, dass diese E-Mail-Adresse von ihrem E-Mail-Programm akzeptiert und nicht als Spam markiert wird. Mit dem Zugangslink können sie sich bei der Prüfungssoftware WISEflow anmelden.

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Wie ist das Demoportal ausgestaltet?

Die Referendarinnen und Referendare können mit ihrem Zugang die Prüfungssoftware WISEflow unseres Softwarepartners UNIwise testen. Nach der Anmeldung werden zahlreiche sog. Flows angezeigt. Ein Flow entspricht dabei einer Klausurbearbeitung. 

Mit Start eines Flows werden die Referendarinnen und Referendare in den Texteditor geleitet und können dessen Funktionen testen oder eine Klausurbearbeitung erstellen. Mit einem Klick auf das Feld „Abgabe“ wird der Texteditor beendet und aus der Bearbeitung ein PDF-Dokument generiert, das heruntergeladen und per E-Mail weitergeleitet werden. Nach der Abgabe einer Arbeit ist die Teilnahme an diesem Flow beendet. Für die nächste Bearbeitung ist ein anderer Flow auszuwählen.

Näheres können die Referendarinnen und Referendare der Bedienungsanleitung entnehmen.

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Prüfungsablauf
Wie beginnt der Prüfungstag bei der E-Prüfung?
Wenn die Referendarinnen und Referendare den Prüfungsraum betreten, steht an jedem Prüfungsarbeitsplatz ein Laptop zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeit bereit. Auf dem Bildschirm des Laptops ist eine Anmeldemaske zu sehen. Daneben liegt an jedem Prüfungsarbeitsplatz die bereits vorab zur Verfügung gestellte Bedienungsanleitung bereit.

Im Übrigen unterscheiden sich die Prüfungsarbeitsplätze für die E-Prüfung nicht von den Prüfungsarbeitsplätzen bei einer handschriftlichen Prüfung.

Für die Prüfungsaufsicht sowie die Kontrolle der Anwesenheit und der mitgebrachten Hilfsmittel sind an jedem Prüfungsort weiterhin die Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bzw. die Aufsichtsführenden anwesend.

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Wird der Aufgabentext auch digitalisiert?
Der Aufgabentext wird weiterhin in Papierform zur Verfügung gestellt. Er unterscheidet sich nicht von dem Aufgabentext der Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung handschriftlich ablegen.

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Werden die zugelassenen Hilfsmittel digitalisiert angeboten?
Die zugelassenen Hilfsmittel werden nicht digitalisiert zur Verfügung gestellt. Die Referendarinnen und Referendare müssen die zugelassenen Hilfsmittel wie bisher eigenverantwortlich zur Prüfung mitbringen. Die erstellten Hinweise zu den zugelassenen Hilfsmitteln sind jeweils zu beachten.

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Können weiterhin handschriftliche Konzepte angefertigt werden?
Im Prüfungsraum gibt es weiterhin Konzeptpapier, so dass die Referendarinnen und Referendare ihr Konzept handschriftlich anfertigen können. Dieses kann nach dem Ende der Bearbeitungszeit aber nicht abgegeben werden und fließt somit nicht in die Bewertung ein.

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Wie startet die Bearbeitung in der E-Prüfung?
Die Referendarinnen und Referendare werden nach der Anmeldung an dem für sie bereitgestellten Laptop bis zum Prüfungsstart in einen virtuellen Warteraum weitergeleitet. Die Prüfungsaufsicht teilt dann die Aufgabentexte in Papierform aus. Die Prüfung startet zu gegebener Zeit.

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Ist wegen der Verwendung von Laptops mit einem erhöhten Geräuschpegel zu rechnen?
Um dem besonderen Ruhebedürfnis der Referendarinnen und Referendare Rechnung zu tragen, werden geräuscharme Laptops sowie besonders geräuscharme Tastaturen zur Verfügung gestellt. Unabhängig davon ist es weiterhin möglich, zur Reduzierung des Geräuschpegels Ohrenstöpsel zu verwenden.

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Wie endet die E-Prüfung?
Die Bearbeitung ist – wie bei der handschriftlichen Bearbeitung – mit der persönlichen Kennziffer abzuschließen. 

Nach dem Ablauf der Bearbeitungszeit ist die Bearbeitung umgehend einzureichen. Sobald die erfolgreiche Abgabe durch die Prüfungssoftware bestätigt wurde, ist der Laptop zuzuklappen. Veränderungen am Text nach dem Ende der Bearbeitungszeit werden durch die Prüfungssoftware dokumentiert und können als Täuschungsversuch gewertet werden. Die Referendarinnen und Referendare werden rechtzeitig vor dem Ablauf der Bearbeitungszeit auf das bevorstehende Prüfungsende hingewiesen. Es ist zudem möglich, die Prüfung individuell vorzeitig zu beenden.

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Was passiert nach Beendigung der Prüfung?
Nach Beendigung der Prüfung wird die Aufsichtsarbeit mit dem letzten Bearbeitungsstand gespeichert und dem Landesjustizprüfungsamt durch das
beauftragte Softwareunternehmen zur Verfügung gestellt. Veränderungen am Text sind nicht mehr möglich.

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Ansprechpartner beim Landesjustizprüfungsamt
Ansprechpartner rund um die Organisation der E-Prüfung ist Herr Dr. Schwarz. Er ist unter der Telefonnummer 0711 279-2391 oder unter der E-Mail-Adresse
philipp.schwarz@jum.bwl.de erreichbar. Presseanfragen sind an die Pressestelle zu richten.

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